Lockdown im November – endlich ein deutliches Zeichen an die Gastronomen

Lockdown im November – endlich ein deutliches Zeichen an die Gastronomen

Die Politik hat anscheinend begriffen, dass für den November-Lockdown eine echte Unterstützung der Betriebe notwendig ist. Sie als Gastronomen und Hoteliers erhalten bis zu 75% des Umsatzes, den Sie im November 2019 erzielt haben.

Diese Maßnahme bedeutet, dass Ihnen auch die Gewinne ausgezahlt werden, die sie im November letzten Jahres erzielt haben. Durch die pauschale 75%-Regelung erhalten Sie auch Ihren Unternehmerlohn oder Ihr Geschäftsführergehalt, die beide vom KuG ausgenommen sind.

Sollte der Wareneinsatz bei mehr als 25% liegen – was bei den allermeisten Restaurants der Fall sein wird – so erhöht sich der Gewinn entsprechend. Dieser entsteht dabei nicht nur rechnerisch, er wird Ihnen tatsächlich zufließen und vom Staat auf Ihr Konto überwiesen werden.

Hinzu kommen noch Ihre variablen und Verbrauchskosten, die während der Zeit der Schließung nicht oder nur kleinteilig anfallen. Auch diese addieren sich zum Gewinn hinzu, der im Schließungsmonat November leistungslos entsteht.

Die beschlossenen Maßnahmen sind so spektakulär, dass man versucht ist, hinter jeden Satz ein Ausrufezeichen zu setzen!

Berechtigte

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen, erhalten Sie diese einmalige Kostenpauschale in Höhe von 75% des Umsatzes von November 2019. Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Wenn Sie Ihr Unternehmen nach November 2019 gegründet haben, gelten Ihre Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab.

KuG und Überbrückungshilfe

Da eine Mehrfach-Subventionierung ausgeschlossen wird, werden KuG und eventuell laufende Überbrückungshilfen von diesen 75% in Abzug gebracht. Das betrifft die Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit mit entsprechender Lohnkürzung befinden. Für Sie als Unternehmer hat dies keine finanzielle Auswirkung, da die verbleibenden Lohnzahlungen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.

Außer-Haus-Umsätze im November 2020

Laut Unions-Fraktionsvize Carsten Linnemann hat Bundeswirtschaftsminister Altmaier in einer Sitzung der Unionsfraktion klargestellt, dass Außer-Haus-Umsätze nicht auf die Kostenpauschale angerechnet werden sollen. Diese Verlautbarung geistert durch die Presse. Sie trifft so aber nicht zu!

Zur Verdeutlichung hier der Originallaut des Bundesfinanzministeriums:

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

In knappen Worten heißt dies: Wenn Sie im November 2019 Außer-Haus-Umsätze hatten, werden diese für die 75%- Förderung vom Umsatz herausgerechnet. Im Gegenzug aber haben die Außer-Haus-Umsätze im November 2020 keinen Einfluss auf die Förderung. Der gesamte Take-away-Umsatz im November 2020 bleibt also bei Ihnen.

Berechnung und Antragstellung

Die Höhe der Erstattung errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz vom November 2019, gezahlt wird für jede angeordnete Lockdown-Woche.

Die Anträge sind von einem „prüfenden Dritten“ zu stellen. Mit prüfenden Dritten sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gemeint. Der Antrag selbst wird in vereinfachter Form über die Plattform der Überbrückungshilfe gestellt.

Auszahlung

Es ist lästig, aber verständlich, dass die Umsetzung der Maßnahmen mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, als Ihnen lieb sein würde. Bundeswirtschaftsminister Altmaier hat aber laut Medienberichten bei der Sitzung der Unionsfraktionen schon zugesichert, dass es sein Ziel ist, zumindest Abschlagszahlungen bereits im laufenden Monat bereitzustellen.

Es ist schön, in diesen Zeiten auch einmal mit guten Nachrichten aufwarten zu können.

Wir sind gedanklich bei Ihnen und unterstützen Sie gern,

Ihr Pentacode Team

Stay well and stay tuned!