Während der diversen Lockdowns über die vergangenen zwei Jahren waren viele Betriebe gezwungen zu schließen und ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken. Für Teil- und Vollzeitangestellte gab es staatliche Hilfspakete durch Kurzarbeit - Minijobber hingegen gingen leer aus und die Frage bestand, ob der Arbeitsgeber verpflichtet ist den entfallenen Lohn zu entrichten. In einem Präzedenzurteil wurde nun entschieden, dass Minijobber kein Anrecht auf Lohnfortzahlung auf Grund einer staatlich beschlossenen Betriebsschließung haben und Arbeitgeber somit nicht zur Lohnzahlung verpflichten können.
Entgeltanspruch bei Arbeitsausfall
Generell gilt für den Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht - das bedeutet, dass er verpflichtet ist, bei Arbeitsausfall weiterhin Lohn zu zahlen vorrausgesetzt der Arbeitsnehmer ist zu dieser Zeit einsatzbereit. Dies fällt unter sein Betriebsrisiko. Während der letzten beiden Pandemiejahre wurde jedoch nie klar entschieden, ob das Infektionsgeschehen und die staatlichen Betriebsschließungen für die Geschäftsführer kalkulierbar waren - und somit unter das Betriebsrisiko fallen.
Lockdown ist kein Betriebsrisiko
Nun ist klar: Staatlich angeordnete Betriebsschließungen fallen nicht unter das Betriebsrisiko - es besteht also keine Lohnfortzahlungspflicht!
Das hat das Bundesarbeitsgericht in höchster Instanz am 13. Oktober 2021 in einem Präzedenzurteil entschieden. Eine Minijobberin aus Bremen hatte auf Lohnnachzahlung geklagt, nachdem das Geschäft in dem sie arbeitete auf Grund der Lockdowmaßnahmen geschlossen wurde. Die Geschäftstreibende hatte damit argumentiert, dass Pandemie und Lockdown nicht unter das Betriebsrisiko fallen, sondern unter das allgemeine Lebensrisiko. Letztendlich gab das Gericht der Angeklagten Recht und die Minijobberin erhielt keine Nachzahlung für die entfallene Arbeitszeit.
Bedeutung des Urteils
Mit dem Präzendenzurteil können wir nun erstmal klarstellen: Sollte der Betrieb durch staatliche Hand zum Schließen gezwungen worden sein, haben die geringfügig Angestellten keinen Anspruch auf eine Lohnnachzahlung. Als Arbeitgeber können Sie somit mit Sicherheit sagen, dass wenn Sie über diese Thematik mit Mitarbeitern im Gespräch sind, das Recht auf Ihrer Seite steht. Zusätzlich ist - so sehr wir auch alle nicht darauf hoffen - im Fall eines erneuten Lockdowns davon auszugehen, dass Lohnnachzahlungen an Minijobber keine weitere Kostenstelle sein werden.