Mit dem gestrigen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber zur Einführung einer objektiven Zeiterfassung verpflichtet sind.
Die Nutzung einer elektronischen Zeiterfassung ist bereits heute in vielen Unternehmen üblich. Die Entscheidung zur Einführung eines solchen Systems wurde allerdings bisher meist vom Arbeitgeber selbst getroffen, nicht selten gegen den Widerstand von Gewerkschaften, die hier die Gefahr von Kontrolle und Überwachung sahen. Das Mitwirkungs- oder Abwehrrecht von Arbeitnehmervertretern bezog sich bisher nicht auf technische Einrichtungen. Die Entscheidung für oder gegen eine Zeiterfassung lag somit ausschließlich beim Unternehmen.
Auslöser des BAG-Urteils ist jedoch die Klage eines Betriebsrats einer sozialen Einrichtung in Nordrhein-Westfalen. Dieser wollte höchstrichterlich festgestellt haben „dass für ihn ein Mitbestimmungsrecht zur initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung besteht“. Dabei ging es ihm „um die genaue Erfassung von Arbeitszeit und Überstunden“. Der BAG verneinte den Anspruch auf ein Initiativrecht, stellte jedoch fest, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen.
In der kurz gehaltenen Pressemitteilung heißt es: "Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann."
Es ist dem Gesetzgeber überlassen, die Normen und Regeln festzulegen, nach denen Arbeitszeiten erfasst werden müssen. Die letztendliche Ausgestaltung wird sich am EuGH-Urteil vom Mai 2019 orientieren. Dieses Urteil legt die Kriterien „objektiv“ und „einsehbar“ fest, lässt den einzelnen Ländern bei der Festlegung der Regelungen jedoch großen Spielraum. Wie diese Regelungen in Deutschland aussehen werden, bleibt also noch zu sehen.
Tatsache ist jedoch, dass jeder Arbeitgeber seit heute zur Einführung einer objektiven Zeiterfassung verpflichtet ist.